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Teilerfolg beim BGH

Das Landgericht Mainz hatte meinen Mandanten wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer einjährigen Jugendstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch mit Beschluss vom 09.02.2022 - 3 StR 447/21 dahingehend abgeändert, dass eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung entfällt. Zudem hatte das Landgericht versäumt, gem. § 51 Abs. 4 S. 1 StGB in der Urteilsformel eine Bestimmung über den Maßstab zu treffen, nachdem die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung auf die hier erkannte Jugendstrafe anzurechnen ist.

Die Entscheidung ist unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/21/3-447-21.php abrufbar.

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