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Organisationshaft rechtswidrig

Das Landgericht Mannheim verurteilte meinen Mandanten am 05.10.2020 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Zudem ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund einer schwerwiegenden Drogenproblematik an. Seit dem 13.10.2020 ist das Urteil rechtskräftig. Trotz Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB befand sich mein Mandant auch drei Monate später noch immer in Organisationshaft. Zur Erläuterung: Die Organisationshaft ist weder eine Untersuchungshaft noch eine Strafhaft. Sie wird auch grundsätzlich nicht auf die bereits verbüßte Haftdauer angerechnet. Sie dient schlichtweg - wie der Name schon sagt - der Organisation der bevorstehenden Maßregel. Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass meinem Mandanten mitgeteilt wurde, dass er erst im Spätsommer desselben Jahres seinen Therapieplatz antreten könne. Daraufhin stellte ich den Antrag, meinen Mandanten unverzüglich aus der Haft zu entlassen - mit Erfolg

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