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Erneuter Teilerfolg beim BGH

Das Landgericht Heidelberg hatte meinen Mandanten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und leichtfertiger Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von EUR 20.250 angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten als Gesamtschuldner mit weiteren Angeklagten bzw. bereits Verurteilten zur Zahlung von EUR 221.813 nebst Zinsen an die im Fall der leichtfertigen Geldwäsche geschädigte Adhäsionsklägerin verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18.05.2022 - 1 StR 510/21 die Einziehungsentscheidung zugunsten meines Mandanten abgeändert.

Der vollständige Beschluss ist abrufbar unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/21/1-510-21.php.

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