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Erfolg beim BGH

Das Landgericht Zweibrücken hat meinen Mandanten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.12.2023 - 4 StR 209/23 hob dieser das fehlerhafte Urteil auf und verwies die Sache zurück an eine andere Kammer des Landgerichts Zweibrücken.


Der Beschluss ist unter https://openjur.de/u/2481983.html abrufbar.

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